| REGELN
FÜR UNSERE AUSSTELLER |
Alle unsere Aussteller haben die Regeln zu befolgen, die im folgenden
festgelegt sind, und die durch die vertraglichen Rahmenbedingungen
ergänzt werden, die auf einfache schriftliche Anfrage bei
uns erhältlich sind. Wir akzeptieren keinerlei Kopien oder
Reproduktionen auf unseren Ausstellungen. Alle Aussteller verpflichten
sich, mit ihrem Verhalten zu einem reibungslosen Ablauf der Ausstellung
beizutragen. Jede Zuwiderhandlung kann mit sofortigem Ausschluss
von der Ausstellung geahndet werden.
Die Stände sind nicht enrdgültig vertraglich festgelegt.
Sie können, falls dies im Rahmen der Organisation einer unserer
Ausstellungen notwendig ist, von unserer Gesellschaft kurzfristig
verändert werden, ohne die betroffenen Aussteller im voraus
zu benachrichtigen.
Die Ausstellung beginnt um Punkt acht Uhr morgens mit dem Lautsignal,
das von einem Mitglied der Organisation gegeben wird, um gleiche
Verkaufschancen für alle zu garantieren.
Für die Stände im Freien und auf der " Terrasse
Marchande " (in Montpellier): Die Ankunftszeiten sind von
18h00 bis 20h00 am Vorabend und von 5h00 bis 6h30 am Tag der Ausstellung.
Nur der Fahrer darf in dem Fahrzeug bleiben, um es auf dem Stand
zu parken.
Für die Stände in der Halle : Die Ankunftszeiten sind
von 18h00 bis 20h00 am Vorabend und von 5h00 bis 6h30 am Tag der
Ausstellung. Nur der Fahrer darf in dem Fahrzeug bleiben, um es
auf dem Stand zu parken. Die Aussteller, die sich auf den Ständen
im Inneren befinden, müssen folgende Ausrüstung vorweisen
:
- Einen Feuerlöscher mit Löschpuder
vom Typ ABC, Mindestgewicht 6 kg, der funktionsfähig und
regelmässig kontrolliert worden ist
- Einen abschliessbaren Tankverschluss
- Für die Ausstellungen in
Lille : die Möglichkeit, die Batterie auszuschalten (Zentralverriegelung).
Die Fahrzeuge müssen bis 8h00 am Tag der Ausstellung verschlossen
bleiben. Fahrzeuge mit GPL sind im Inneren der Halle verboten.
Die Ware darf unter keinen Umständen vor diesem Zeitpunkt
ausgeladen werden.
Die Aussteller müssen den Bereich der Ausstellung verlassen,
sobald das Fahrzeug geparkt ist. Sie können diesen Bereich
ab 8h00 am Tag der Ausstellung wieder betreten.
Die Stände, die um 6h30 am Tag der Ausstellung noch leerstehen,
auch wenn ein Aussteller sie im voraus reserviert hat, können
weitervergeben werden, ohne dass der Aussteller auf eine Entschädigung
Anrecht hat.
Wir akzeptieren nur die Reservierungen, die mit einer Bezahlung
des Gesamtpreises des Standes verbunden sind. Unsere Gesellschaft
behält sich das Recht vor, Reservierungen zu akzeptieren
oder zurückzuweisen, ohne dafür einen Grund anzugeben.
Die Bankgebühren, die auf die Bezahlung mit ausländischen
Schecks erhoben werden, werden dem davon betroffenen Aussteller
in Rechnung gestellt.
Nichtteilnahme
oder Absage
- Falls der Austeller weniger als zwei Wochen vor der Ausstellung
absagt oder im letzten Moment verhindert ist, muss er den Gesamtpreis
des Standes begleichen. Falls er mehr als zwei Wochen vor der
Ausstellung absagt, muss er 50% des Gesamtpreises bezahlen, mit
einem Mindestpreis von 90 €. Der Aussteller kann auf seine
eigene Initiative hin eine Versicherung abschliessen, die die
Risiken einer Nichtteilnahme aus Krankheitsgründen, wegen
schlechter Wetterverhältnisse oder wegen Unfalls abdeckt.
Die Aussteller müssen die Grenzen ihres Stellplatzes respektieren,
ohne mit ihrem Fahrzeug oder ihrer Ware die Alleen oder die Nachbarstände
zu behindern. Die farbigen Eintrittspapiere mit der Nummer des
Standes müssen auf dem Fahrzeug so angebracht warden, dass
man sie leicht von der Allee aus überprüfen kann.
Jede falsche Angabe, die Beschreibung oder die Grösse der
Ladefläche des Fahrzeugs betreffend, die nicht mit den Angaben
auf der Reservierung übereinstimmt oder die zugelassene Ladefläche
pro Stand missachtet, kann zum Ausschluss des Ausstellers und
zum Verlust seiner Standmiete führen.
Die Benutzung des Stellplatzes ist ausschliesslich dem Aussteller
vorbehalten, der das umseitige Reservierungsformular unterschrieben
hat. Es ist verboten, einen Stand unterzuvermieten oder mit jemand
anderem, der nicht eingeschrieben ist, zu teilen.
Es ist verboten, Ausstellungsgegenstände an die Wände
zu hängen. Alle Kosten, die durch eventuell vom Aussteller
am Messepark oder seinen technischen Einrichtungen verursachte
Schäden entstehen, sind von diesem selbst zu tragen.
Die eventuellen juristischen oder finanziellen Konsequenzen von
Schäden am Messepark, die durch einen Unfall oder Zusammenstoss
verursacht werden, sind von dem Aussteller, der den betroffenen
Stand gemietet hat, und der für diesen verantwortlich ist,
zu tragen.
Keine Ware, die einem der Aussteller oder einem auf der Ausstellung
anwesenden Händler gehört, darf vor oder während
der Ausstellung von draussen hineingetragen werden. Für jeden
verkauften Artikel muss der Aussteller die Herkunft nachweisen
können, entweder durch einen Eintrag in ein polizeiliches
Register (falls die Ware von einer Privatperson stammt), durch
eine Rechnung von einem Kollegen oder einem Auktionshaus.
Der Aussteller ist für die verkaufte Ware verantwortlich,
bis diese von dem Käufer, seinem Repräsentanten oder
einem Transportunternehmen, das er beauftragt hat, abgeholt wird
(möglichst gegen Quittung).
Achtung : Die Fahrzeuge dürfen unter keinen Umständen
bewegt werden, solange die Ausstellung für das Publikum geöffnet
ist. Jede Missachtung kann mit sofortigem Ausschluss von der Ausstellung
geahndet werden.
Der Aussteller ist verpflichtet, sich über die vertraglichen
Rahmenbedingungen in Kenntnis zu setzen, die ihm mit dem farbigen
Eintrittspapier und der Rechnung zugesandt oder übergeben
werden.
Die Fahrzeuge müssen in gutem Zustand sein und dürfen
keine Gefahr für ihre Umgebung darstellen. Der Aussteller
ist verpflichtet, den Nachweis über die letzte Kontrolle
durch den TÜV bereitzuhalten.
Alle Aussteller müssen der Reservierung einen Gewerbeschein
oder sonstigen Berufsnachweis beilegen, der weniger als drei Monate
alt ist.
Alle Aussteller sind verpflichtet, eine Versicherung für
die verwendeten Fahrzeuge abzuschliessen, sowie eine Versicherung,
die ihre persönliche Haftung im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit abdeckt. Unsere Gesellschaft kann jederzeit diese
Versicherungsnachweise verlangen.
Das Reservierungsformular muss uns unterschrieben zurückgeschickt
werden. Falls unsere Gesellschaft nicht über ein unterschriebenes
Formular verfügt, aber die Standmiete beglichen ist, verpflichtet
sich der Aussteller automatisch, die vorstehenden Regeln zu befolgen.
ZUGELASSENE
LADEFLÄCHE PRO STAND
| LASTWAGEN |
|
|
| Bis
6m3 |
1 Stand |
20
m² |
| 6m3
bis 15 m3 |
2
Stände |
40
m² |
| 15
m3 bis 25 m3 |
3
Stände |
60
m² |
| 25
m3 bis 35 m3 |
4
Stände |
80
m² |
| 35
m3 und mehr3 |
Auf
Anfrage |
|
| ANHÄNGER |
|
|
| Bis
500 kg |
1
Stand |
20
m² |
| 500
kg bis 20 m3 |
2
Stände |
40
m² |
| 20m3
bis 40 m3 |
3
Stände |
60
m² |
| 40
m3 bis 70 m3 |
4
Stände |
80
m² |
ACHTUNG
: Falls die Ladefläche Ihres Fahrzeugs oder Anhängers
mit der Fläche des Standes übereinstimmt, aber über
den Stand hinausragt (Überlänge), müssen Sie einen
grösseren Stand mieten, um eine eventuelle Behinderung der
Alleen oder Nachbarstände zu vermeiden.
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